Auslandsimmobilie vererben: das ist zu beachten
Der Traum vieler Menschen ist ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung im Ausland zu besitzen, um dort einen schönen Urlaub verbringen zu können.
Allerdings erfüllt sich dieser Wunsch oftmals erst durch eine Erbschaft. Der Erwerb einer Immobilie gilt dabei als vielversprechende und sichere Anlage. Doch beim Erwerb einer Auslandsimmobilie ist die ganze Angelegenheit etwas komplizierter. Wenn dann noch das Erbrecht eines ausländisches Staates zur Geltung kommt, wird die Sache recht kompliziert. Hierbei empfiehlt es sich auf jeden Fall einen fachkundigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen, der sich mit dem jeweiligen Erbrecht des Landes auskennt. Da jeder Staat über ein eigenes Erbrecht verfügt, kann das einen großen Unterschied ausmachen. Durch die Kompetenz eines sachkundigen Experten, lässt sich das Erbschaftsverfahren allerdings problemlos durchlaufen.
Unbedingt die Gesetze vor Ort kennen
Beim Erwerb einer Auslandimmobilie sollten sich nicht nur die zukünftigen Erben, sondern auch der Erblasser über die Vorschriften und Besonderheiten des jeweiligen Landes informieren. Wer z.B. mehrere Immobilien im Ausland besitzt, sollte sich schon frühzeitig mit dem Erbrecht befassen, gerade wenn die Immobilien mit Hilfe eines Testaments vererbt werden sollen.
Da jedes Land eigene Formvorschriften bezüglich einer Testamentsverfassung aufweist, kann es sein, dass für jedes Land ein eigenständiges Testament verfasst werden muss. Hierbei reicht es meistens nicht aus, nur in Deutschland ein anerkanntes Testament zu hinterlegen, da dieses im Land der Immobilie oftmals nicht anerkannt wird.
Bei einer vererbten Auslandsimmobilie spielt natürlich auch die Erbschaftssteuer eine Rolle. Wer dabei in Deutschland der Erbschaftssteuerpflicht unterliegt, muss beim Erwerb einer Auslandsimmobilie diese bei der Erbschaftssteuererklärung mit angeben.
Erbschaftssteuer beachten
In einigen Staaten unterliegen die Immobilien der allgemeinen Erbschaftssteuerpflicht des jeweiligen Landes, dadurch müssen ausländische Immobilien auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden. Dadurch kann es passieren, dass gleich mehrere Staaten Erbschaftssteuer verlangen. Eine Ausnahme bildet dabei ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, hier braucht man nur in einem Land Erbschaftssteuer zu bezahlen. Existiert kein solches Abkommen, wird in den meisten Fällen doppelt besteuert.