Vermieter muss zustimmen: Berufliche Nutzung der Mietwohnung
Berlin (dpa/tmn) – Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis gewerblich nutzen. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Ausnahme: Es liegt ein Mischmietverhältnis vor und im Mietvertrag ist eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Oder der Vermieter stimmt dieser Nutzung zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter die Nutzung sogar genehmigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 165/08). Etwa wenn der Mieter einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu Hause nachgeht, die die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt. Der Mieter darf dann aber weder den Wohnungscharakter verändern noch Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigen und keine baulichen Veränderungen vornehmen.
Ansonsten ist die Genehmigung des Vermieters immer notwendig. Auch wenn der Mieter die Wohnung nur beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angeben und als Geschäftsadresse nutzen will, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 149/13).
Untersagen kann der Vermieter die berufliche Nutzung, wenn sich Nachbarn davon gestört fühlen, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 213/12). Wenn der Mieter etwa an drei Werktagen in der Woche rund zwölf Schülern Gitarrenunterricht gibt. Der Vermieter kann bei störendem Kundenverkehr widersprechen – etwa wenn der Mieter ein Makler- oder Ingenieurbüro unterhält oder ein Kosmetikstudio betreibt. Der Vermieter kann auch eine teilgewerbliche Nutzung verbieten, wenn die Mieterin als Tagesmutter mehrere Kinder entgeltlich betreut. Das entschied der BGH (Az.: V ZR 204/11).
Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in seiner Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert eine Abmahnung. Bei vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache ist laut DMB sogar eine Kündigung möglich.
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Fotocredits: Daniel Naupold