Meist nicht umlegbar: Kosten für Reinigung der Dachrinne
Berlin (dpa/tmn) – Vermieter können die Kosten für die Reinigung der Dachrinnen in der Regel nicht auf den Mieter umlegen. Das gilt vor allem, wenn die Reinigung unregelmäßig erforderlich ist oder nur in längeren zeitlichen Intervallen erfolgt.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Dachrinnen regelmäßig zu kontrollieren und reinigen zu lassen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Er kann also auch Reinigungskosten, die im Rahmen von Reparaturarbeiten an der Dachrinne anfallen, nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilen.
Ausnahme: Der örtliche Baumbestand führt dazu, dass der Vermieter damit rechnen muss, dass Laub die Dachrinne regelmäßig verstopft: Dann kann er die Kosten für die Reinigung auf die Mieter umlegen.
Wichtig: Dafür muss er diesen Kostenpunkt jedoch vorher explizit im Mietvertrag aufführen. Ein bloßer Verweis auf die Regelungen der zweiten Berechnungsverordnung oder die Betriebskostenverordnung reicht nicht aus.
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Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand