Selbstauskunft vom Mieter – Täuschung unzulässig
Eine Selbstauskunft wird vom Vermieter meist vor Abschluss des Mietvertrages verlangst, um zu sehen ob der künftige Mieter die Wohnung finanzielle tragen kann und in wie weit er in die Nachbarschaft passt. In erster Linie werden also die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt.
Der Mieter sollte sich jedoch hüten in einer solchen Mieter-Selbstauskunft falsche Angaben zu machen, vor allem zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Dies gilt als arglistige Täuschung und kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags zur Folge haben.
Die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung kann jedoch nur vor Überlassung der Wohnung erwirkt werden. Ist der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen, obwohl der Vermieter die Wahrheitswidrigkeit der Angaben kannte, besteht die Anfechtungsmöglichkeit nicht mehr.
Grenzen der Selbstauskunft
Mancher Vermieter interessiert sich aber auch für ganz persönliche Dinge, zum Beispiel ob eine Schwangerschaft, sowie weitere Kinder geplant sind oder welcher Religion der Mieter angehört, ob er Vorstrafen hat oder ob in der Wohnung geraucht wird. Diese Fragen sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Ebenso geht es den Vermieter nicht an ob der künftige Mieter Mitglied in einem Mieterverein oder einer bestimmten Partei ist. Auch welche Hobbys gepflegt werden oder welche Krankheiten vorliegen sind unzulässige Fragepunkte in einer Selbstauskunft.
Mieter-Fragebögen vollständig ausfüllen
Trotzdem ist es ratsam Vermieterfragebögen auch dann auszufüllen, wenn sie unzulässige Fragen enthalten. Zwar ist eine Selbstauskunft immer freiwillig, jedoch sinken die Chancen füt den Mieter erheblich, sollte er die Mieter-Selbstauskunft unvollständig zurück geben. Da die unzulässigen Fragen, ja nun eigentlich nicht erlaubt sind, können sie als zukünftiger Mieter allerding ebenfalls flunkern. Im Falle mehrerer Anfragen wird sich der Vermieter sowieso den eigenen Favoriten aus dem Berg von Bewerbern heraus suchen.