Die Möglichkeiten des Grundstückserwerbs

admin
von admin Februar 11, 2008 14:58

Ich weiß nicht, wie viele die verschiedenen Möglichkeiten des Grundstückserwerbs unterscheiden können; doch grundsätzlich kann man ein Grundstück nur auf zwei Arten erwerben: entgeltlich oder unentgeltlich.

Diese Varianten jedoch gliedern sich dann wieder in die landläufig bekannten Gepflogenheiten auf:
Beim entgeltlichen Erwerb kommt der Erwerb entweder durch ein Rechtsgeschäft oder durch den sogenannten Hoheitsakt zustande. Beim unentgeltlichen Erwerb unterscheidet man zwischen Rechtsgeschäft, Erbfall und originären Eigentumserwerb.

Meiner Meinung nach ist das Rechtsgeschäft mit entgeltlichem Erwerb, also zum Beispiel Kauf oder auf Basis eines Erbbaurechts, die gängigste Methode, zu einer Immobilie zu kommen. Hierbei kommen weiter in Betracht das Immobilienleasing oder auch ein Tauschgeschäft, diese Varianten sind aber in der Praxis eher ungebräuchlich.
Unter dem entgeltlichen Erwerb durch Hoheitsakt versteht sich zum Beispiel der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung; aber auch die Fälle von Enteignung oder Baulandumlegung gehören dazu.

Beim unentgeltlichen Erwerb durch ein Rechtsgeschäft ist in aller Regel eine Schenkung gemeint. In der heutigen Zeit werden meiner Meinung nach Schenkungen aber immer seltener.

Wesentlich häufiger, um nicht zu sagen regelmäßig, tritt jedoch der Erwerb durch einen Erbfall auf. Der oder die Erben werden somit Eigentümer und können das Objekt (wenn es sich um eine Immobilie handelt und nicht nur um ein Grundstück) selbst bewohnen oder vermieten, oder es wieder veräußern.

In der Praxis hab ich noch nie gehört von einem originären Eigentumserwerb. Bei der angesprochenen Buchersitzung handelt es sich darum, dass man das Recht an (in diesem Fall) Immobilie erwirbt, wenn man 30 Jahre lang als unrechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch gestanden hat. Diese Variante halte ich für sehr unwahrscheinlich und mit großer Sicherheit ist sie zwar auf dem Papier präsent, aber in der Praxis nicht umsetzbar, denn vor dieser 30jährigen Frist der rechtmäßige Eigentümer wohl immer seinen Anspruch geltend machen wird.

admin
von admin Februar 11, 2008 14:58