Betriebskosten bei der Steuer geltend machen
Berlin – Betriebskosten helfen Mietern, Steuern zu sparen. Denn ein Teil der Ausgaben wird vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Handwerkerleistungen anerkannt, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Geltend gemacht werden können zum Beispiel die Kosten für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Hausreinigung oder den Winterdienst. Auch die Aufwendungen für Wartungsarbeiten am Aufzug, an Heiz- und Warmwassergeräten, Elektroanlagen, Feuerlöschern, Kosten für den Schornsteinfeger oder die Dachrinnenreinigung können die Steuerschuld verringern.
Steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent der Arbeitskosten, aber keine Materialkosten. Muss ein Mieter beispielsweise laut Betriebskostenabrechnung 200 Euro Hausmeisterkosten zahlen, wird seine Steuerschuld um 40 Euro reduziert. Waren in den 200 Euro Hausmeisterkosten 20 Euro Materialkosten enthalten, zum Beispiel für Reinigungsmittel, dann können nur 36 Euro (20 Prozent von 180 Euro) geltend gemacht werden.
Wichtig zu wissen: Akzeptiert das Finanzamt die der Steuererklärung beigefügte Betriebskostenabrechnung nicht als Nachweis, muss der Vermieter für den Mieter eine differenzierte Abrechnung ausstellen. Hier sind dann die Aufwendungen für Personal- und Materialkosten getrennt aufzuführen. Kosten dürfen Mietern nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hierfür nicht entstehen. Liegt zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Betriebskostenabrechnung noch nicht vor, kann der Mieter die Kosten für das Jahr geltend machen, in dem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat.
Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)