Instandhaltungsarbeiten müssen angekündigt werden
Berlin – Der Vermieter ist verpflichtet, Reparaturarbeiten in der Wohnung oder im Haus rechtzeitig vorab anzukündigen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Geschieht das nicht, kann der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigern.
Welche Ankündigungsfristen als rechtzeitig gelten, hängt von dem Umfang und der Dringlichkeit der Maßnahme ab. So muss ein Fassadenanstrich, der mit großen Vorlaufzeiten geplant werden kann, frühzeitig angekündigt werden. Werden hingegen Wartungsarbeiten am Fahrstuhl ausgeführt, während derer der Fahrstuhl nur für einen kurzen Zeitraum nicht genutzt werden kann, genügt eine kurzfristige Ankündigung.
Eine bestimmte Form ist für die Ankündigung nicht vorgesehen. Daher reicht ein Aushang im Treppenhaus oder auch eine mündliche Benachrichtigung der Mieter. Ausgenommen von der Ankündigungspflicht sind lediglich Notmaßnahmen, deren Durchführung sofort erfolgen muss. Aber auch Maßnahmen, bei denen lediglich mit unwesentlichen Beeinträchtigungen der Mieter zu rechnen ist, müssen nicht vorab angekündigt werden.
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(dpa/tmn)