Was bei einer Eigenbedarfskündigung beachtet werden muss
Berlin – Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist für viele Mieter ein Schock. «Sie sollten aber nicht den Kopf in den Sand stecken», rät Wibke Werner vom Berliner Mieterverein.
Denn damit so eine Kündigung überhaupt wirksam ist, muss sie einige Formalien erfüllen. Die Kündigung muss etwa in Schriftform erfolgen – das Schreiben muss handschriftlich unterschrieben und nachweisbar zugestellt worden sein.
«Außerdem muss der Eigenbedarf hinreichend begründet werden», erklärt Werner. Das heißt: Im Kündigungsschreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichkeiten benötigt werden. Grundsätzlich darf der Vermieter für sich selbst oder nahe Verwandte wie zum Beispiel Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Partner, Ehegatten oder Schwiegereltern Eigenbedarf anmelden.
Der Vermieter muss sich auch an die Kündigungsfristen halten: Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren. Nach fünf und acht Jahren verlängert sich diese Frist um jeweils drei Monate.
Es stellt sich auch immer die Frage: Handelt es sich wirklich um Eigenbedarf oder ist der nur vorgetäuscht? «Das lässt sich oft erst im Nachhinein feststellen», sagt Werner. Nämlich dann, wenn jemand ganz anderes als angekündigt in die Wohnung zieht. Kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf aber rechtlich nachgewiesen werden, muss der Vermieter Schadenersatz zahlen. Der Mieter kann dann etwa Kosten für den Umzug, Maklergebühren oder eine erhöhte Miete geltend machen.
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(dpa/tmn)