Nicht alles preisgeben – Was Vermieter abfragen dürfen
Düsseldorf – Wer eine Mietwohnung sucht, muss oft viel von sich preisgeben. Denn Vermieter oder Makler wollen von Interessenten häufig eine Menge wissen.
Diese müssen einen Fragebogen aber erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Besichtigung ernsthaftes Interesse an dem Objekt besteht, erklärt Helga Block, die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen.
Die Datenschützer haben Formulare zur Mieterselbstauskunft bei Maklern und Wohnungsverwaltungen in Nordrhein-Westfalen untersucht. Keine Prüfung blieb demnach ohne Beanstandung. Denn nicht alle Daten dürfen erhoben werden. Drei Punkte, auf die Mietinteressenten bei einer Besichtigung achten sollten:
– Vorangegangene Mietverhältnisse: Die Frage nach Kontaktdaten der bisherigen Vermieter ist unzulässig, erklärt die Datenschutzbeauftragte. Sie ist zum einen für den Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich und widerspricht zum anderen dem Grundsatz der Direkterhebung.
– Personalausweiskopie: Name, Vorname und Anschrift darf ein Makler oder Vermieter von einem Interessenten erfragen. Diese Angaben dürfen auch durch die Vorlage des Personalausweises überprüft werden. Nicht zulässig ist es aber in der Regel, eine Kopie des Personalausweises zu verlangen. Auch darf die Seriennummer des Personalausweises nicht notiert werden.
– Bonitätsauskünfte: Vermieter wollen, dass ihre Mieter die Miete auch zahlen können, und verlangen deshalb eine Bonitätsauskunft. Nach Angaben der Datenschützer ist aber die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer allgemeinen Auskunft etwa von der Schufa unzulässig. Denn diese enthält mehr Daten als spezielle zur Weiterleitung an Dritte gedachte Auskünfte. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags bevorsteht, darf die Vorlage einer Bonitätsauskunft verlangt werden.
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(dpa/tmn)