Eigenbedarfskündigung für kranke Tochter rechtmäßig
Lennestadt – Eine Eigenbedarfskündigung für die kranke Tochter des Vermieters ist rechtmäßig. Bei einer solchen Kündigung spielt es keine Rolle, ob ein Vermieter die entfallenden Mieteinnahmen kompensieren kann, wenn er die Wohnung einem nahen Verwandten kostenlos überlässt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin Ende 2012 eine etwa 89 Quadratmeter große Wohnung angemietet. Die Tochter der Vermieterin litt schon damals an einer schweren Herzerkrankung und wartete auf ein Spenderherz. Nachdem sie dieses bekam, besserte sich ihr Gesundheitszustand wieder.
Im Jahr 2015 machte die Vermieterin Eigenbedarf für ihre Tochter geltend. Zunächst sprach sie die Kündigung ohne Begründung aus, erklärte später aber explizit, die Wohnung für ihre Tochter zu benötigen, die nach wie vor gesundheitlicher Pflege bedürfe. Dennoch wollte die Mieterin die Kündigung nicht hinnehmen.
Vor dem Amtsgericht Lennestadt hatte sie aber keinen Erfolg (Az.: 3 O 460/15). Das Mietverhältnis sei beendet, erklärten die Richter. Denn der Eigenbedarf sei hier gerechtfertigt. Dass die Tochter nach einer langen Krankheit nun einen neuen Lebensabschnitt beginnen wolle, sei nachvollziehbar.
Einem erwachsenen Kind müsse hierbei nicht zugemutet werden, bei der Mutter zu leben. Die Wohnung sei zudem nicht überdimensioniert für eine Person. Und dass die Mutter nun keine Mieteinnahmen mehr erzielt, sei kein Kriterium für die Frage, ob der Eigenbedarf berechtigt ist.
Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «Deutsche Wohnungswirtschaft» (Heft 4/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.
Fotocredits: Stephan Jansen
(dpa/tmn)