Vermieter muss Preisanstieg der Betriebskosten begründen
Berlin – Werden einzelne Positionen in der Betriebskostenabrechnung deutlich teurer, muss der Vermieter das im Zweifel begründen können. Beim Anstieg von mehr als 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr hat ein Mieter das Recht, zu erfahren, welche Preisverhandlungen der Vermieter geführt hat.
In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter einen Dienstleister verpflichtet, der die Gartenpflege und den Winterdienst erledigte sowie Hauswartleistungen übernahm. Der Dienstleister kündigte die Verträge. Daraufhin schloss der Vermieter mit demselben Unternehmen neue Verträge ab – zahlte jetzt für die Dienstleistungen allerdings zwischen 60 und 160 Prozent mehr.
Einer Mieterin gefiel das nicht. Sie verlangte Betriebskosten zurück, weil der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot verstoßen habe.
Vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bekam die Mieterin teilweise Recht (Az.: 210 C 387/16). Zwar müsse grundsätzlich der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot darlegen. Steigen die Preise aber innerhalb eines Jahres um mehr als 50 Prozent, müsse der Vermieter offenlegen, welche Preisverhandlungen er geführt und welche Anstrengungen er unternommen hat, ein preisgünstigeres Unternehmen zu finden.
Die Klägerin scheiterte aber mit ihrem Vorhaben, die Betriebskosten auf Grundlage der alten Beträge mit einem Abschlag von 10 Prozent abzurechnen. Die Beträge müssten vielmehr auf Grundlage der Mittelwerte des geltenden Betriebskostenspiegels geschätzt werden.
Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 17/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)