Erbbaurecht in Niedersachsen – eine notwendige Festlegung!

admin
von admin April 15, 2008 13:32

Bei dem sogenannten Erbbaurecht handelt es sich um ein veräußerliches und vererbliches Recht. Es berechtigt dazu, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu besitzen oder ein solches dort zu errichten. Bei einem Bauwerk handelt es sich um eine unbewegliche Sachen, die durch die Verbindung von Arbeit und Materialien in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werden.

Es kann sich um Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Fabriken, Kirchen, Parkhäuser, Lagerhallen, Straßen, Brücken, Golfanlage, Sportplatz oder einen Kinderspielplatz handeln. All diese sogenannten Gebäude sind erbbaurechtsfähig. Das Erbbaurecht entsteht durch eine notarielle Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer, auch Erbbaurechtsausgeber genannt, und dem Erbbaurechtsnehmer. Bei letzerem handelt es sich um denjenigen, der das auf dem Grundstück vorhandene Bauwerk kaufen oder selbst errichten will.

Erbbaurechtsausgeber sind oftmals Gemeinden und Kirchen. Das Erbbaurecht wird im Durchschnitt für 99 Jahre ausgegeben und die Zinsen betragen 4-8% des Verkehrswertes des Grundstückes. Es ist jedoch auch zwingend eine Eintragung in das Grundbuch nötig.

Jedoch gibt es auch Einschränkungen im Bereich des Erbbaurechtes. Es ist beispielsweise nicht möglich, die Erbbaurechtsbestellung auf die Lebenszeit des Grundstückseigentümers festzulegen. Außerdem kann keine Beschränkung unter den Parteien auf nur einem Stockwerke des Hauses erfolgen.

Meiner Meinung nach ist die Festlegung eines Erbbaurechts unumgänglich, um in der heutigen Zeit Streitigkeiten unter verschiedenen Parteien zu verhindern. Ich finde es gut, dass dies im Gesetz von Niedersachsen genauestens festgelegt ist und somit Differenzen auch in der Zukunft gehemmt werden können.

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von admin April 15, 2008 13:32