Große Koalition einigt sich auf „Eigenheimrentengesetz“
Die Große Koalition hat mit ihrer Entscheidung für ein Eigenheimrentengesetz ein klares Signal zur vollen Anerkennung von Wohneigentum als Altersvorsorge gesetzt. Damit soll sechs Jahre nach Einführung der Riester-Rente die wichtigste Säule der privaten Vorsorge, die eigenen vier Wände, gleichberechtigt gefördert werden.
Eckpunkte der Eigenheimrente:
- Mit der Riester-Förderung wird auch der Kauf oder der Bau einer Wohnung oder eines ausschließlich selbst bewohnten Hauses belohnt.
- Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und selbst bewohnt wird.
Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Auch Bausparverträge werden gefördert. - Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. So werden Erwerber von Wohneigentum bei der Finanzierung direkt entlastet.
- Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden (Entnahmemöglichkeit). Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.
- Die Zulage für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen beträgt 154 Euro pro Jahr, für jedes Kind 185 Euro und für Kinder, die ab 2008 geboren werden, sogar 300 Euro jährlich. Um die vollen Beträge zu erhalten, müssen – zusammen mit den staatlichen Zulagen – 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, der geförderte Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro.
- Wie bei allen Riester-Produkten gilt: Bis zum Eintritt in den Ruhestand sind die Beiträge grundsätzlich steuerfrei.
Auch der Immobilienerwerb mit einem Riester-geförderten LBS-Bausparvertrag unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf einem so genannten „Wohnförderkonto“ erfasst und mit 2 Prozent jährlich verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand Steuern. Dabei kann er zu Beginn des Ruhestands wählen, ob er seine Steuerschuld auf einen Schlag zahlt oder über viele Jahre verteilt. Im ersten Fall gibt es einen Nachlass von 30 Prozent und der Eigentümer muss lediglich auf 70 Prozent des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags Einkommensteuer gemäß seinem individuellen Steuersatz zahlen. Im zweiten Fall kann der Betrag über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz des Förderberechtigten im Ruhestand ab.