Bauabzugssteuer – Vermieter und Unternehmer müssen zahlen !?
Seit dem 31.08.2001 soll die eingeführte Bauabzugssteuer illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Sozialversicherungsabgaben- und Steuerhinterziehung soll so einen Riegel vorgeschoben werden.
Gründsätzlich gilt: Wer Auftraggeber baulicher Maßnahmen ist, muss künftig 15 % der Rechnung an das Finanzamt abführen. Betroffen hiervon sind Auftraggeber mit unternehmerischer Tätigkeit, Kleinunternehmen im Sinne des § 2 UStG, Juristische Personen des öffentlichen Rechts, sowie Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten.
Zu baulichen Maßnahmen gehören alle Leistungen die in Verbindung mit Bauwerken stehen, aber auch direkt mit dem Erdboden verbundene Objekte, zum Beispiel Öltanks. Beratungs- Planungs- und Wartungsarbeiten unterliegen nicht der Bauabzugssteuer. Letzteres nur dann nicht, solange an dem Bauwerk nichts bearbeitet, geändert oder ausgetauscht wird.
Wie fast überall gibt es auch hier die Ausnahme von der Regel!
Bauunternehmer können sich von dem Finanzamt der Bauabzugssteuer befreien lassen, mit der so genannten Freistellungsbescheinigung. Auch Bagatellgrenzen befreien den Unternehmer oder Vermieter von der Steuer. Dabei darf bei Unternehmern eine Grenze von 5.000 Euro brutto nicht überschritten werden. Bei Vermietern beträgt die Höchstgrenze der Rechnungssumme 15.000 Euro. Darüber hinaus muss versteuert werden.
Den Auftraggebern obliegt es, die Bescheinigungen und Bagatellgrenzen zu kontrollieren. Der Auftraggeber hat den abzuführenden Betrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers/Unternehmers abzuführen. Weitere Informationen zur Bauabzugssteuer habe ich hier gefunden.
Bei dieser zusätzlichen Bürokratie ist allerdings fraglich, ob sich auch tatsächlich jeder Bauunternehmer oder Vermieter der Bauabzugssteuer verpflichtet fühlt.