Katzenklappe in Wohnungstür nur mit Vermieter-Zustimmung
Berlin – Katzen in Mietwohnungen sorgen bei den Nachbarn selten für großen Ärger. Soll das Tier aber an die frische Luft, stehen Mieter in Mehrfamilienhäusern oft vor einem Problem: Wie kommt der Vierbeiner in den Hausflur und anschließend auf die Straße?
Wer hierfür eigenmächtig eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, dem kann die Kündigung drohen, berichtet die Zeitschrift «Meine Wohnung, unser Haus» (Nr. 1/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.
Um eine Katzenklappe in der Wohnungstür anzubringen, bedarf es der Zustimmung sowohl des Vermieters als auch der Eigentümergemeinschaft – ebenso wie für eine Klappe in der Eingangstür des Hauses. Liegt diese Einwilligung nicht vor und weigert sich der Mieter, die Klappe trotz Abmahnung und Fristsetzung zurückzubauen, könne der Eigentümer das Mietverhältnis wegen vorsätzlicher, erheblicher Beschädigung beenden.
Bei Katzenklappen innerhalb der Wohnung sind die Folgen hingegen weniger dramatisch. Auch hier müsse zwar das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden. Ein unerlaubter Einbau in einer Zimmertür sei aber meist nicht schwerwiegend genug, um dem Mieter zu kündigen.
Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)