Mietern steht keine Frist zur Beseitigung von Schäden zu
Karlsruhe – Ein Vermieter kann nach dem Auszug des Mieters in
bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen. Er müsse
dann keine Frist zur Nachbesserung setzen, entschied der für
Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Der Ex-Mieter aus Bayern war bereits vor dem Amtsgericht in Bad
Neustadt a.d. Saale und dem Landgericht Schweinfurt gescheitert. Er
hatte sich gegen finanzielle Forderungen seines früheren Vermieters
wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen, eines
Lackschadens an einem Heizkörper und Mietausfalls gewehrt. Die
Vorinstanzen sprachen dem Vermieter 5171 Euro plus Zinsen zu
(VIII ZR
157/17)
.
Eine Frist zur Nachbesserung muss ein Vermieter dem Urteil zufolge
etwa bei Schönheitsreparaturen einräumen. Anders verhalte es sich bei
der Verpflichtung des Mieters, die Räume schonend und pfleglich zu
behandeln. Bei einer Beschädigung der Mietsache könne der Vermieter
statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen,
ohne zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben.
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(dpa)