Mieter muss auch im Sommer warmes Wasser bekommen
Fulda – Ein Vermieter muss auch in den Sommermonaten sicherstellen, dass die Warmwasserversorgung gesichert ist. Daher ist es erforderlich, dass er sich rechtzeitig darum kümmert, die Brennstoffvorräte aufzufüllen, entschied das
Landgericht Fulda (Az.: 5 T 200/17).
Denn dem Mieter ist es mit Blick auf die Köperhygiene nicht zumutbar, auch nur wenige Tage auf Warmwasser zu verzichten. In dem Fall hatte eine Mieterin Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hatte Ende Juni festgestellt, dass die Warmwasserversorgung ausgefallen war. Nachdem erste Versuche, dies telefonisch und per SMS Vermieterin mitzuteilen, erfolglos blieben, schaltete die Mieterin einen Anwalt ein.
Die Vermieterin erklärte hingegen, sie habe nach der Meldung der Mieterin sofort Heizöl bestellt und ihr dies auch mitgeteilt. Einige Tage später sei die Heizung wieder angeschaltet worden. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe daraufhin ab. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe.
Das sah das Landgericht anders: Die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Wärme ist dringend. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterbrechung sich hier im Hochsommer ereignete. Zwar wird ein Mieter in dieser Jahreszeit einen Ausfall der Heizung hinnehmen können, nicht aber ein Ausfall des Warmwassers. Denn diese Versorgung hat für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung – und zwar gerade im Hochsommer.
Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Das gilt insbesondere, wenn wie in diesem Fall die Mieterin die Wohnung mit zwei kleinen Kindern bewohnte.
Über den Fall berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 6, 2018).
Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)