Kündigung bei Eigenbedarf

admin
von admin Juni 26, 2008 11:51

Ein häufiger Streitpunkt bei Immobilien sind Kündigungen. Insbesondere wenn der Vermieter einen Eigenbedarf für das Mietobjekt anmeldet, kommt es oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien. Um diesen aus dem Weg zu gehen, sollten von bereits im Vorfeld einige Dinge beachten.

Bevor der Vermieter schon einmal einen Maler vorbei schickt, muss er erst einmal einen zulässigen Kündigungsgrund vorlegen. Diese können ganz unterschiedlicher Natur sein, wie die Hinderung an einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung der Fläche oder die Nutzung als Alterswohnsitz. Selbst Wohnanspruch für nahe Verwandte können geltend gemacht werden, wobei dazu nur Kinder, Enkel oder Geschwister zählen.

Die Kündigung, um einen unbequemen Mieter loszuwerden, ist rechtlich vollkommen haltlos. Sollte sich dies vor Gericht als Kündigungsgrund herausstellen, können sogar Schadensersatzansprüche entstehen.

Trotz des eigenen anerkannten Anspruches müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese liegt bei einer Wohndauer bis fünf Jahre bei drei Monaten, bei einer Wohndauer bis acht Jahren bei sechs Monaten sowie bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren bei neun Monaten. Gerade in diesem Fall ist es wichtig, über die genaue Übergabe der Immobilie zu sprechen. So sollte man sich insbesondere bei schweren Arbeiten am Haus wie Dachdecken oder Fassadenrenovierung einigen.

Es existiert sogar ein Sonderfall in der deutschen Rechtssprechung, wo selbst im anerkannten Kündigungsfall ein Verbleiben in der Immobilie möglich ist. Bei der sogenannten Sozialklausel können Härtefälle wie Alter, Behinderung oder Gebrechen geltend gemacht werden.

admin
von admin Juni 26, 2008 11:51