Verspätete Betriebskostenabrechnung im Ausnahmefall zulässig
München – Vermieter können Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen in bestimmten Fällen auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist geltend machen.
Möglich ist das unter anderem, wenn der Vermieter die Frist unverschuldet versäumt, wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt (Az.: 31 S 11267/17). Das berichtet die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» (Ausgabe 7/2018). Unter diesen Umständen hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses das Recht, die Kaution bis zur endgültigen Abrechnung zurückzubehalten.
In dem verhandelten Fall konnte der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskostenabrechnung für den Mieter seiner Wohnung nicht fristgerecht vorlegen. Grund war ein Rechtsstreit innerhalb der Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Darüber informierte der Vermieter den Mieter aber rechtzeitig in einem Schreiben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses entbrannte ein Streit um die Auszahlung der Mietkaution.
Das Urteil der Richter: Die Kaution durfte der Vermieter einbehalten, bis die Abrechnung für den umstrittenen Zeitraum erstellt werden konnte. Denn in diesem Fall liege der Grund für die Verzögerung nicht im Verhalten des Vermieters. Vielmehr hindere ihn der Rechtstreit, die Abrechnung zu erstellen. Da er in diesem Fall mit einer Nachforderung rechnen konnte, sei es gerechtfertigt, dass er die Kaution nicht auszahlte.
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(dpa/tmn)