Wirtschaftlicher Nachteil reicht nicht für Wohnungskündigung
Berlin – Ein Vermieter will eine Wohnung mit einer Nachbarwohnung zusammenlegen. Deshalb kündigt er einem Mieter. Sein Argument, der Fortbestand des Mietverhältnisses bedeute für ihn wirtschaftliche Nachteile.
Dies reicht nicht aus, entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 16/18), über das die Zeitschrift «Das Grundeigentum» des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Der Mieter durfte bleiben, denn im verhandelten Fall lag kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil vor.
Der Vermieter hatte das sanierungsbedürftige Haus gekauft. Er hatte umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant und wollte zwei Nachbarwohnungen zusammenlegen. Er kündigte dem Mieter, weil dieser ihn an der Verwertung der Wohnung hindere. Gegen die Räumungsklage wehrte sich der Mieter, der seit 15 Jahren in der Wohnung lebte.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Für eine sogenannte Verwertungskündigung gelten strenge Anforderungen. Spricht ein Vermieter diese aus, reicht es nicht aus, dass er durch den Fortbestand des Mietverhältnisses wirtschaftliche Nachteile hat. Es müssten vielmehr erhebliche Nachteile vorliegen. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, spielen auch die Umstände des Immobilienerwerbs eine Rolle. Der Vermieter hatte ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft – die Unrentabilität wurde schon beim Kaufpreis berücksichtigt.
Auch ein Angebot für eine Ersatzwohnung für den Mieter sei nur zu berücksichtigen, wenn es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich gilt. Letztlich ginge es um eine Interessensabwägung – in diesem Fall überwog das Bestandsinteresse des Mieters.
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(dpa/tmn)