Raucher müssen Einschränkungen akzeptieren
Berlin – Bei manch einer Balkonparty wird gerne die Zigarettenpackung herumgereicht. Doch Vorsicht: Rauchen auf dem Balkon kann nicht nur Ärger mit den Nachbarn oder auch dem Eigentümer geben, sondern schlimmstenfalls auch teuer werden.
Wenn der Rauch als «wesentliche Beeinträchtigung» empfunden wird, muss Rücksicht genommen werden, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: V ZR 110/14). Raucher können dann verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Es gibt zahlreiche Einzelfallentscheidungen von Gerichten dazu, welche Zeitfenster für den Raucher und den Nachbarn zumutbar sind.
So hat beispielsweise in Berlin das Amtsgericht Lichtenberg einen Vergleich beschlossen: Eine Mieterin darf zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht auf dem Balkon rauchen. Falls sie dennoch in diesem Zeitraum auf dem Balkon zur Zigarette greift oder Gästen dort das Rauchen erlaubt, droht ihr eine Strafe bis zu 250.000 Euro oder eine bis zu sechsmonatige Ordnungshaft.
Unabhängig von Gerichtsentscheidungen kann auch der Mietvertrag das Rauchen einschränken. Eine entsprechende Individualvereinbarung ist wirksam, auch wenn sie sich auf den Wohnbereich bezieht, so der BGH (Az.: VIII ZR 37/07). Auf das Urteil weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
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(dpa/tmn)