Hinterbliebene müssen nach Tod des Mieters nicht ausziehen
Berlin – Nach dem Tod des Hauptmieters müssen Angehörige nicht unbedingt aus der Wohnung ausziehen. Denn der Mietvertrag geht unter Umständen auf sie über, erklärt der Deutschen Mieterbund (DMB).
Hat zum Beispiel der Ehegatte mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt, den Mietvertrag ursprünglich aber nicht mit unterschrieben, tritt er nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis wird so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Das gleiche Recht steht eingetragenen Lebenspartnern zu.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Eheleute, die den Vertrag beide unterschrieben haben, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt. Dieser kann das Mietverhältnis jedoch auch innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Der Vermieter hat hier kein besonderes Kündigungsrecht.
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(dpa/tmn)