Vermieter muss Modernisierung rechtzeitig ankündigen
Gelsenkirchen – Modernisierungsarbeiten an Immobilien brauchen einen gewissen Vorlauf. Denn Vermieter müssen ihre Mieter rechtzeitig – in der Regel drei Monate – vor Beginn der Arbeiten darüber informieren.
Diese Aufgabe muss der Vermieter selbst übernehmen – und zwar schriftlich, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zeigt (Az.: 210 C 456/18). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
In dem verhandelten Fall sollte eine Nachtspeicherheizung ausgetauscht werden. Darüber war der Mieter allerdings nicht von dem Vermieter selbst in Kenntnis gesetzt worden. Die Nachricht wurde ihm vielmehr direkt von einem Mitarbeiter der ausführenden Firma überbracht. Dieser hatte den Mieter im Gespräch über Umfang, die vermutliche Dauer sowie weitere Details der geplanten Maßnahme informiert. Das wollte der Mieter allerdings so nicht hinnehmen.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte: Diese mündliche Information seitens des Mitarbeiters könne nicht die schriftliche Ankündigung des Vermieters ersetzen. Da das Mietverhältnis außerdem nur noch für vier Monate bestand, sei der Mieter nicht mehr zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet gewesen. Der Vermieter habe keinen Anspruch, die Modernisierung im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages schon abzusehen ist.
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(dpa/tmn)