Nebenkosten müssen klar vereinbart werden
Saarbrücken – Mieter müssen auch die Nebenkosten tragen. Vereinbart werden diese in der Regel im Mietvertrag. Führt ein Formularmietvertrag sie – abgesehen von Heizung und Warmwasser – nicht genauer aus, muss der Mieter auch nicht mehr zahlen.
In dem verhandelten Fall am Landgericht Saarbrücken waren neben der Miete in Höhe von 235 Euro Nebenkosten in Höhe von 110 Euro fällig. Im Mietvertrag war aber nicht festgelegt worden, wie sich die Nebenkosten im Einzelnen zusammensetzen. Daher entbrannte in der Folge ein Streit um die Abrechnungen. Die Vermieterin verlangte für die Jahre 2014 und 2015 Nachzahlungen.
Der Mieter errechnete hingegen ein Guthaben für sich. Dieses Guthaben verrechnete er mit der Miete. Zudem reduzierte er die Zahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. In der Folge zahlte er pro Monat 70 Euro. Die Vermieterin kündigte ihm daraufhin wegen ausstehender Mietzahlungen.
Ohne Erfolg: Das Amtsgericht hielt die Kündigung nicht für wirksam. Denn in dem Mietvertrag sei nicht klar geregelt gewesen, welche Nebenkosten abgerechnet werden. Pauschale Angaben, die sich nicht auf einen dem Mietvertrag beigefügten Kostenkatalog beziehen, genügen nicht den Anforderungen.
Da die Abrechnung nicht wirksam war, stand dem Mieter tatsächlich ein Guthaben aus den Nebenkosten zu. Dies habe er mit der Miete verrechnen dürfen – somit habe zum Zeitpunkt der Kündigung kein Zahlungsrückstand bestanden (Az.: 10 S 53/18). Die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht» (5/2019) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet über den Fall.
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(dpa/tmn)