Muss der Mieter vor Anlegen eines Gartenteichs beachten?
Berlin – Im Sommer ist ein Gartenteich ein beliebter Rückzugsort. Mieter sollten jedoch mit ihrem Vermieter Rücksprache halten, bevor sie einen Teich anlegen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
In einem Gemeinschaftsgarten ist dafür die Erlaubnis des Vermieters nötig. Bei Mietergärten haben die Gerichte in der Vergangenheit Streitfälle rund um den Teich nicht einheitlich entschieden: Laut Landgericht Dortmund muss der Vermieter die Anlage eines Teiches nicht ohne weiteres dulden (Az: 1 S 11/99).
Die Richter des Landgerichts Lübeck hingegen vertreten die Ansicht, die Anlage eines Gartenteichs entspreche dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange der Mietvertrag keine Vorbehalte enthält und sich der ursprüngliche Zustand des Grundstücks bei Mietende wiederherstellen lässt (Az: 14 S 61/92).
Mieter müssen außerdem bedenken, dass ihnen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn sie einen Teich angelegt haben. Sie müssen also dafür sorgen, dass beispielsweise keine Nachbarskinder hineinfallen oder gar ertrinken können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, muss die Wasseroberfläche durch eine Plane, einen Gitterrost oder Ähnliches wirksam abgedeckt werden.
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(dpa/tmn)