Wann muss das Amt auch unangemessene Mietkosten übernehmen?
Mannheim/Berlin – Können die Kosten nicht gesenkt werden, muss die Gemeinde bei der Grundsicherung auch eine objektiv unangemessene Miete bezahlen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (Az.: S 2 SO 184/18), so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im verhandelten Fall bezog ein Ehepaar Altersrente und bekam ergänzend vom zuständigen Kreis Grundsicherung im Alter gezahlt. Die 75-jährige Frau war gehbehindert und bewegte sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Bei ihr wurden eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit und die Berechtigung für eine ständige Begleitung sowie ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 – der höchstmögliche Wert – festgestellt. Zwischenzeitlich bekam sie einen Rollstuhl verordnet.
Die Bruttomiete der 62 Quadratmeter großen Wohnung betrug 580 Euro. Das Amt wies das Ehepaar darauf hin, dass nach statistischen Erhebungen in der Umgebung nur 461 Euro angemessen seien. Es forderte die beiden Rentner dazu auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen, zahlte aber noch für mehrere Jahre die Mietkosten. Dann wollte der Kreis nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten zahlen.
Die beiden 75-Jährigen hatten nach Ansicht des Amtes nicht ausreichend Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen. Das Paar wandte ein, dass es gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen würde. Eine solche existiere aber nicht zu dem gewünschten Mietpreis. Das Paar könne nicht aus der Umgebung wegziehen, da die Töchter eigens in die Nähe gezogen seien, um bei der Pflege der Eltern zu helfen.
Das Sozialgericht entschied, dass der Kreis die höhere Miete weiterzahlen muss. Die Wohnung des Ehepaares sei zwar nach den statistischen Erhebungen zu teuer. Ohne Hilfe sei es den Rentnern jedoch nicht möglich, eine entsprechende Wohnung zu finden. Das Amt habe auch keine Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme der Maklerkosten, angeboten. Zudem sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.
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(dpa/tmn)