Umzug ins Pflegeheim ist kein Grund für fristlose Kündigung
Berlin – Mieter sind nach ihrer Kündigung in der Regel noch drei Monate lang an ihren Vertrag gebunden. Schneller geht es auch dann nicht, wenn sie an Demenz erkrankt sind und deshalb in eine Pflegeeinrichtung umziehen.
Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts (LG) Berlin hervor, über den die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 15/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Im verhandelten Fall zogen die Mieter wegen ihrer Demenzerkrankung in ein Pflegeheim um und kündigten ihre bisherige Wohnung durch ihre Betreuerin fristlos (Az.: 64 S 2/19). Bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses zahlten sie keine Miete mehr. Der Vermieter sah das als Mietrückstand und rechnete die Summe mit der Kaution auf. Dagegen klagten die Mieter. Das Amtsgericht wies ihre Klage ab. Auch die Berufung vor dem LG Berlin blieb erfolglos.
Mieter tragen das Verwendungsrisiko der Wohnung, so die Richter. Sie haben demnach keine Rechte gegenüber dem Vermieter, wenn sie die Immobilie nicht mehr brauchen – unabhängig vom Grund. Eine schwere Erkrankung berechtige nicht zur außerordentlichen Kündigung. Außerordentlich können Mieter nur aus Gründen kündigen, die in der Person oder im Risikobereich des Vermieters liegen. Hinderlich war in diesem Fall zudem, dass die Kläger nicht sofort kündigten, als sie auszogen.
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(dpa/tmn)