Der Keller im Mietshaus darf kein Mülllager sein
Berlin – Im Keller verstauen viele Menschen gerne all die Gegenstände, die sie nicht täglich brauchen. Mieter müssen aber ein paar Regeln beachten: Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Grundsätzlich dürfen Mieter Kellerräume nur in dem Umfang nutzen, den der Vermieter zulässt.
Das gilt sowohl für die zugeteilten Kellerparzellen als auch für die gemeinschaftlichen Räume wie Fahrradkeller, Waschräume oder Flure. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Mit den eigenen, zur Wohnung gehörenden Kellerräumen können Mieter erst einmal tun, was ihnen beliebt – so lange sie die zugelassene Nutzung nicht überschreiten. Keller dienen nämlich grundsätzlich als Lagerraum. Aber auch hier sollten Mieter Vorsicht walten lassen: In der Regel dürfen nur Dinge aufbewahrt werden, die üblicherweise zum Wohngebrauch gerechnet werden oder mit diesem in Zusammenhang stehen, erklärt der Eigentümerverband.
Gasbehälter und Treibstoff sind aus Brandschutzgründen etwa bedenklich, das Abstellen von sicherheitsgefährdenden Substanzen ist ganz untersagt. Das können etwa hoch dosierte Mittel zur Schädlingsbekämpfung sein.
Keine kaputten Räder im Gemeinschaftsbereich
In den Gemeinschaftsräumen und -fluren des Kellers sind Mieter weit weniger frei. Diese Bereiche dürfen, falls es nicht explizit erlaubt ist, nicht als Lager genutzt werden – sondern nur zu den Zwecken, für die sie vorgesehen sind. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss festgehalten (Az.: 4 W 183/96). Gibt es eine Nutzungsordnung, muss sich jeder Mieter an diese halten. Sperrmüll, Kartons oder alte Fahrräder dürfen grundsätzlich nicht in Gemeinschaftsräumen gelagert werden.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)