Illegales Verhalten rechtfertigt Kündigung einer Mietwohnung
Frankfurt/Main – Wenn der Mitbewohner eines Mieters daheim mit Rauschgift handelt, ist eine fristlose Kündigung der Wohnung grundsätzlich gerechtfertigt. Denn der Mieter muss sich das Verhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen.
Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 33 C 2815/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im verhandelten Fall hatte die Polizei gegen den volljährigen Sohn einer Familie ermittelt. Sie vermutete, dass er aus der Wohnung heraus mit Drogen handelte und beschlagnahmte bei einer Durchsuchung größere Mengen Rauschgift. Der Vermieter kündigte der Familie daraufhin außerordentlich mit der Begründung, der Hausfrieden sei durch das Verhalten nachhaltig gestört.
Dem Gericht zufolge kann strafrechtlich relevantes Verhalten dann zur Kündigung führen, wenn es eine gewisse Außenwirkung hat. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Menge an Rauschgift gefunden wurde, die den Eigenbedarf übersteigt. Andere Beispiele seien Funde von Waffen und größeren Geldbeträgen in der Wohnung. Der Mieter haftet dann nach Darlegung der Richter für seine Mitbewohner – und zwar auch dann, wenn er nichts von deren Aktivitäten weiß.
Im konkreten Fall war laut Urteil ausnahmsweise auch keine vorherige Abmahnung notwendig. Denn trotz der Kündigung habe der Sohn weiter mit Drogen gehandelt und in der Wohnung gelebt. Mit einer Verhaltensänderung nach einer Abmahnung sei nicht zu rechnen gewesen.
Fotocredits: Fredrik von Erichsen
(dpa/tmn)