Mietminderung bei Schimmel und anderen Schäden – Was kann ich fordern?
Das Thema der Mietminderung bei Schimmel und weiteren Schäden ist ein häufiges und relativ unübersichtliches Gebiet für Mieter, das oft zu rechtlichen Streitigkeiten mit dem Vermieter führt. Was Sie im Fall eines Schadens fordern können und sonstige hilfreiche Informationen erfahren Sie im Folgenden.
Generell ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnung in einem angemessenen Zustand dem Mieter zu übergeben, sodass dieser den Wohnraum vertragsgemäß nutzen kann. Feuchte Wände und Schimmelbefall führen zu einer Einschränkung der vertragsgemäßen Nutzung, was dem Mieter das Recht auf einen Antrag auf Mietminderung gibt.
Schimmel – Wie viel Mietminderung kann beantragt werden?
Im Mietrecht ist diesbezüglich kein konkreter Prozentsatz verankert. Je nach Urteil werden den Mietern unterschiedliche Prozentsätze zugesprochen, die zwischen 2 und 93 Prozent liegen.
Demnach kann man sich nur an Anhaltspunkten orientieren. In der Regel kann man davon ausgehen, dass bei einem Schimmelbefall einer Wand eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt ist. So zum Beispiel hat das Landgericht Berlin eine Mietminderung in Höhe von 80 Prozent erlassen, da fast die komplette Wohnung aufgrund von Feuchtugkeit von Schimmel befallen war. In einem anderen Fall erließ ein Gericht 15 Prozent Mietminderung, da Wohn- und Schlafzimmer, Küche und Bad von Schimmel befallen waren.
Vermieter muss vorab informiert werden
Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Vermieter vorab über den Schimmelbefall bzw. über feuchte Wände zu informieren. Dies sollte schriftlich erfolgen, wobei um ein Bestätigungsschreiben nach Erhalt des Mängelschreibens von Seiten des Vermieters gebeten wird. Ein Anruf ist zwar möglich, aber im Fall eines Gerichtsverfahrens nicht als Nachweis der Schadensmeldung tauglich.
Der Vermieter hat aufgrund der Benachrichtigung vier Wochen Zeit, den Schaden beseitigen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Mietminderung in Anspruch genommen werden.
Schimmelbefall – Eigenes Verschulden
Sollte der Schimmel durch den Vermieter verursacht worden sein, was auf falsches Lüften bzw. Heizen zurückzuführen ist, entfällt der Anspruch auf Mietminderung und der Schaden muss vom Mieter selbst beseitigt werden.