Laminat und Trittschalldämpfung verlegen: Zustimmung des Vermieters nötig

admin
von admin Juli 25, 2011 11:12

Ist beim Verlegen von Laminat oder einer Trittschalldämpfung die Zustimmung des Vermieters notwendig? Und was darf ein Mieter überhaupt in der Wohnung ändern, ohne den Vermieter dabei um Erlaubnis fragen zu müssen?

Sicherlich ist das Mietverhältnis von einigen Beschränkungen beeinträchtigt. So kann ein Mieter nicht einfach nach Lust und Laune Änderungen in der Wohnung vornehmen. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was der Mieter ohne bzw. mit der Zustimmung des Vermieters verändern darf.

Laminat und Trittschalldämpfung verlegen – Was ist möglich ohne Zustimmung der Vermietung?

Die Gestaltungsfreiheit bei Mietwohnungen ist einigen Beschränkungen unterlegen. So dürfen Mieter bestimmte Veränderungen nur nach der Zustimmung des Vermieters vornehmen. Die Zahl der Veränderungen, die keiner Erlaubnis von Seiten der Vermietung bedürfen, ist dabei sehr überschaubar.

Generell gilt, dass das Verlegen von Laminat und einer Trittschalldämpfung nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf, da es sich dabei nicht um keine große bauliche Veränderung handelt und diese schnell wieder rückgängig gemacht werden kann.

Welche Maßnahmen darf ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen?

So dürfen Mieter laut Mietrecht bauliche Veränderungen nur dann vornehmen, wenn die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, die Nachbarn nicht belästigt werden und die Umbaumaßnahmen wieder leicht beseitigt werden können. Dazu zählen unter anderem das Anbringen von Dübeln, die Installation einer neuen Toilette bzw. eines neuen Waschbeckens und das Verlegen von Teppichboden bzw. Laminat.

Darüber hinaus dürfen Besitzer von Mietwohnungen Kacheln und Fliesen beschädigen, damit Elemente wie z.B. eine Duschhalterung angebracht werden können.Weiterhin erfordert das Aufstellen einer Einbauküche nicht die Zustimmung der Vermietung.

Was bedarf einer Zustimmung des Vermieters?

Da das Verlegen von Laminat nur eine verschönernde Maßnahme ist, muss der Mieter den Vermieter dabei nicht um Erlaubnis fragen. Anders hingegen sieht es bei Maßnahmen aus, die die Substanz der Wohnung angreift. Dabei haben die Mietparteien keinen Anspruch auf Genehmigung von Seiten der Vermietung.

So erfordern bestimmte Maßnahmen einer schriftlichen Zusage des Vermieters. Dazu zählen unter anderem die Verbreiterung von Türen, das Anbringen einer Satellitenschüssel, der Austausch von Fenstern und das Schlagen von Durchbrüchen.

Es ist darauf zu achten, dass die Zustimmung in schriftlicher Form vorliegt. Dabei sollte eine Auszugsregelung vereinbart werden, da der Vermieter das Recht hat, vom Mieter den kompletten Rückbau zu verlangen.

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von admin Juli 25, 2011 11:12