Abmahnung eines Mieters verblasst mit der Zeit
Recklinghausen – Laute Mitbewohner muss niemand einfach so ertragen. Im Gegenteil: Werden Mieter immer wieder zu laut, droht ihnen im Zweifel die Kündigung. Vorher müssen sie aber eine Abmahnung von ihrem Vermieter erhalten haben.
Die eigentliche Kündigung darf nicht zu lange nach der Abmahnung ausgesprochen werden. Denn deren Wirkung verblasst im Laufe der Zeit, so das Amtsgericht Recklinghausen (56 C 16/17), wie die Zeitschrift «Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Ausgabe 12/2017) des Deutschen Mieterbundes berichtet.
In dem verhandelten Fall war es in der Wohnung der beklagten Mieter mehrfach zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen. Dabei kam es auch zu Polizeieinsätzen. Der Vermieter mahnte das Verhalten unter Androhung der Kündigung ab. Nachdem es gut ein Jahr später erneut laut wurde, schickte der Vermieter allerdings erst einmal eine zweite Abmahnung. Die eigentliche Kündigung erfolgte dann gut eineinhalb Jahre später.
Die Kündigung hatte keinen Erfolg. Dem Gericht fehlte eine zureichende Abmahnung. In diesem Fall habe der Vermieter zwar zwei Abmahnungen verschickt. Bei der zweiten konnte aber nicht bewiesen werden, dass die Mieter sie auch bekommen haben. Zwischen der ersten Abmahnung und der Kündigung lagen somit gut drei Jahre. Zu lange für die Richter. Zwar habe eine Abmahnung kein Verfallsdatum, erklärte das Gericht zur Begründung. Allerdings verblasse die Warnfunktion mit zunehmendem Zeitablauf in ihrer rechtlichen Wirkung.
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(dpa/tmn)