Abmahnung und Kündigung bei Mietrückstand
Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise sind heute mehr als deutlich in nahezu allen Branchen zu spüren. Immer mehr Deutsche können ihren Mietrückstand nicht ausgleichen. Und immer mehr Menschen arbeiten Kurzzeit oder bekommen erst gar keinen Job. Erst kommt die Mahnung dann droht vielen die Kündigung. Doch wie kann man dem Rauswurf aus der Wohnung verhindern?
Zu Mietrückständen sagt das BGB folgendes: Der Vermieter hat das Recht, nach § 554 Abs.1 Nr.1 des BGB, den Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser in Verzug mit der Zahlung des Mietzinses ist oder einen nicht unerheblichen Teil der Miete, an zwei aufeinander folgenden(!) Monaten, nicht nachkommen kann. Bei einer Mietwohnung jedoch müssen beide Parteien gewissen Dinge beachten.
Wirtschaftskrise äußert sich in Mietrückständen
Wer mit der Miete im Rückstand ist sollt in jedem Fall mit seinem Vermieter sprechen. Jeder kann in die Lage kommen, von heute auf morgen einen finanziellen Engpass zu erleiden. Aber die Wohnung wechseln wollen wenige, besonders wenn das bedeutet sich verkleinern zu müssen. Erklären Sie dem Vermieter Ihre Situation, in machen Fällen führt dies zu einem kleinen Aufschub. Wenn man jedoch der Zahlungsaufforderung nicht mehr nachkommen kann wird und muss der Vermieter den Mieter vor der Kündigung erst einmal abmahnen. Hierzu findet man etwas im § 554 Abs.1 Satz2 des BGB: Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist nichtig wenn man die vorhandenen Mitrückstände begleicht bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
Abmahnung und Kündigung bei Mietrückstand
Sollten Sie jedoch mehr als zwei Monate hintereinander keine Miete zahlen können werden Sie eine Abmahnung des Vermieters bekommen. Man hat als Mieter Rechte und Pflichten. Deshalb denke ich, dass diese 2-Monats-Regelung fair ist. Denn auch die Vermieter sind auf das Geld angewiesen um die Immobilie zu warten und instand zu halten, was wiederum auch dessen Pflicht ist. In vielen Paragraphen findet man die Floskel, dass der Vermieter einen „wichtigen Grund zur Kündigung“ haben muss. Mietrückstand ist so ein Grund. Das Beste ist es, tolle Wohnung hin oder her, wenn man ehrlich bleibt. Es nützt schließlich keiner Partei etwas wenn man nicht liquide aber dafür uneinsichtig ist. Gegebenenfalls muss man eben doch über einen Wohnungswechsel nachdenken.