Baurecht: Was ist mit Inkrafttreten der HOAI 2013 zu beachten?

admin
von admin August 26, 2013 18:25

Mit der am 17.07.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI 2013) ist eine weitgehende Überarbeitung des Honorarrechts für Architekten und Ingenieure erfolgt. Das neue Recht gilt für alle ab Inkrafttreten neu abgeschlossenen Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen. Neben einer erheblichen Erhöhung der Vergütungssätze liegt der Schwerpunkt der Neuregelungen in der Neufassung vieler Leistungsbilder, wobei hier besonderer Wert auf eine Anpassung an die aktuellen Tätigkeitsinhalte in der Praxis gelegt wurde.

Die Neugestaltung der Leistungsbilder der HOAI

Neben einer praxisgerechteren Definition der Grundleistungen und deren verbesserter Abgrenzung zu den Besonderen Leistungen zeichnet sich die HOAI durch eine Anpassung der Leistungsbilder an die heute geforderten und erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen aus. Im Vordergrund steht die umfassendere Einbeziehung der heute verstärkt erbrachten Darstellungs-, Dokumentations-, Kontroll- und Überwachungsleistungen. Die Überwachung der Kostenentwicklung und Termintreue gewinnt dabei zunehmende Bedeutung. Damit werden nunmehr auch Leistungen in die Leistungsbilder aufgenommen, die bisher dort nicht oder nur marginal erfasst wurden und daher nur schwer abgerechnet werden konnten. Dies sollte in Verhandlungen mit dem Auftraggeber ebenso wie bei der Gestaltung der Bauverträge und Baubriefe berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Neuerungen

Zu den wesentlichen Neuerungen der HOAI 2013 gehört die verstärkte Berücksichtigung der Terminplanung, die jetzt schon als Grundleistung in der Leistungsphase 2 erfasst und auch in den Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung), 5 (Ausführungsplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe) erfasst wird. Die Ermittlung der Kosten und deren Kontrolle sind jetzt in den Leistungsphasen 6 und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) ausdrücklich benannt. Bei der Verteilung des Gesamthonorars gibt es in den Prozentsätzen leichte Umverteilungen. Das Honorar als solches steigt im Mittel um etwa 17 %. Wesentlich ist, dass nunmehr im Immobilienbau wieder eine Berücksichtigung des Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei einem Haus aus dem Bestand möglich ist. Bei der Vertragsgestaltung ist die vielfach erforderliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu beachten.

Worauf es künftig ankommt

Neben den Änderungen im Baurecht erfordert die Umgestaltung der HOAI eine Aktualisierung der Bauverträge und Baubriefe. Dabei sollte die Möglichkeit zu Individualvereinbarungen genutzt werden. Grundlage einer tragfähigen Honorarabrechnung bleibt die sorgfältige Dokumentation der Tätigkeit in allen Leistungsphasen.

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von admin August 26, 2013 18:25