Betriebskosten müssen sauber getrennt aufgeschlüsselt sein
Berlin – Eine Abrechnung der Betriebskosten kann aus formellen Gründen unwirksam sein. Das ist etwa der Fall, wenn unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zusammengefasst werden.
Dass eine falsche Kostenaufstellung die Abrechnung zur Makulatur werden lässt, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 285/15), über das der Deutsche Mieterbunde (DMB) berichtet.
Die Karlsruher Richter betonten, die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sei nur gewährleistet, wenn der Vermieter eine Auflistung vornimmt. Diese müsse den einzelnen Ziffern und Positionen des Kostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entsprechen.
Bei der Kostenposition der Sach- und Pflichtversicherungen sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Unzulässig sei es aber, völlig unterschiedliche Kostenpositionen wie Straßenreinigung und Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und der Beleuchtung zusammenzufassen.
Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes lässt der BGH eine Ausnahme zu. So hatte er vor Jahren schon entschieden, dass sachlich eng zusammenhängende Kostenpositionen wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden dürfen. Vorausgesetzt, die Berechnung der Abwasserkosten wird an den Verbrauch des Frischwassers geknüpft.
Grundsätzlich sei es nach BGH-Auffassung notwendig, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann. Die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege sollte nur zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich sein.
Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)