Betriebskostenabrechnung muss bis Silvester vorliegen
Berlin – In der Regel muss die jährliche Betriebskostenabrechnung bis zum 31. Dezember dem Mieter zugestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundlage ist
Paragraf 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Hat demnach der Vermieter mit dem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart, muss er diesem die Abrechnung spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Endes des betreffenden Abrechnungszeitraums zugestellt haben. Üblicherweise wird nach Kalenderjahr abgerechnet. Hält der Vermieter diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern.
Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen.
Ist die Abrechnung erst in letzter Minute fertig, kann der Vermieter das Schreiben persönlich übergeben und sich den Eingang quittieren lassen oder einen Boten mit der Zustellung beauftragen. Er darf das Schreiben jedoch nicht einfach am Silvesterabend in den nächsten Briefkasten werfen, nicht einmal in den des Mieters. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (
Az.: XII ZR 148/05).
Da an Silvester in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Mieter keine Möglichkeit hatte, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es bei der Zustellung durch die Post Verzögerungen gibt, geht dies zulasten des Vermieters.
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(dpa/tmn)