BGH lässt doppelte Kündigung bei Mietschulden zu
Karlsruhe – Säumige Mieter müssen bei Zahlungsverzug zusätzlich zur fristlosen auch mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Diese weit verbreitete Praxis ist nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zulässig.
Der für Mietsachen zuständige VIII. Zivilsenat verwies zwei Fälle zur Neuverhandlung an das Landgericht Berlin zurück. In beiden Fällen hatten die Vermieter ihren Mietern fristlos gekündigt, nachdem diese zwei Monatsmieten schuldig geblieben waren. Hilfsweise sprachen sie gleichzeitig eine ordentliche Kündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist aus, um sicherzustellen, dass das Mietverhältnis auch dann endet, wenn die rückständige Miete in der gesetzlich vorgesehenen zweimonatigen Schonfrist bezahlt und damit die fristlose Kündigung unwirksam wird. Das Landgericht Berlin hatte die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen.
Die Vorsitzende BGH-Richterin Rhona Fetzer widersprach der Argumentation des Landgerichts, die ordentliche Kündigung laufe ins Leere, weil mit Zugang der fristlosen Kündigung das Mietverhältnis beendet sei und bis zur nachträglichen Mietzahlung ein Schwebezustand herrsche. Dabei bedeute die Schonfristzahlung nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade, dass das Mietverhältnis ununterbrochen weiterbesteht, betonte Fetzer.
Das Landgericht muss sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vorlagen. Sie ist nach Paragraf 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Richter haben dabei zu prüfen, ob die Zahlung der Mietschulden wenige Tage nach der Kündigung die ordentliche Kündigung treuwidrig erscheinen lässt.
Der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Andreas Griebel, hält das Urteil für richtig: «Das Vertrauen in den Mieter ist erschüttert, wenn er die Miete in einem derartigen Umfang nicht bezahlt, dass der Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre», teilte Griebel mit. «Hierin liegt in jedem Fall ein ordentlicher Kündigungsgrund.»
Der Deutsche Mieterbund fordert seit Jahren eine Gesetzesänderung. Ein Verhalten des Mieters, das eine fristlose Kündigung ungeschehen mache, müsse auch eine ordentliche Kündigung ungeschehen machen. Aus Sicht des Mieterbundsprechers Ulrich Ropertz nimmt die aktuelle Regelung säumigen Mietern den Reiz, Schulden auszugleichen.
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(dpa)