Dachbegrünung zählt nicht ohne weiteres zu Betriebskosten
Köln – Die Kosten für die Begrünung des Daches können nicht ohne weiteres auf alle Mieter umgelegt werden. Auch wenn die Betriebskosten den Posten «Gartenpflege» vorsehen, lassen sich die Ausgaben nicht in jedem Fall entsprechend abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem verhandelten Fall (Az.: 206 C 232/15) war die Gartenpflege in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich genannt. Und der entsprechende Mietvertrag sah auch vor, dass die Kosten gemäß der Verordnung vom Mieter zu tragen sind. Daher wollte der Vermieter die Mieter an den Kosten für eine Dachbegrünung beteiligen. Ein Mieter war allerdings der Auffassung, dass er eine Gartenfläche nutzen könne, dies aber gerade bei der Dachbegrünung nicht der Fall sei.
Hierauf komme es aber nicht an, so der Richter. Denn ausschlaggebend ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr, ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet ist, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessen. Der Mieter muss die gepflegte Fläche also nicht selbst nutzen können, es muss aber zumindest ein «Wohlfühleffekt» eintreten.
Dies lag hier aber gerade nicht vor, da die Begrünung der Dachfläche von niemandem wahrgenommen werden konnte – die Dachfläche war schlicht nicht einsehbar. In diesem Fall verneinte das Gericht also die Umlage der Kosten auf den Mieter. Nach der Argumentation ist aber in einer anderen Konstellation auch ein anderes Ergebnis denkbar, wenn zum Beispiel ein tieferliegendes Flachdach eines Gebäudeteils begrünt wird und die Mieter eine andere Aussicht erhalten, erklären die DAV-Mietrechtsexperten.
Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Fotocredits: Stephanie Pilick
(dpa/tmn)