Die Mietkaution

admin
von admin März 24, 2009 12:32

Im Groben kann man sagen, dass die Mietkaution nicht mehr ist, als eine Bürgschaft für den Vermieter.

Das zahlen der Mietkaution betrifft in der Regel nur Mietwohnungen. Dort behält der Vermieter selbige ein, um im Falle einer Vertragsverletzung des Mieters, die entstandenen Schäden, Differenzen ausgleichen kann – darunter fallen bspw. Schönheitsreparaturen, Verzug der Mietzahlung etc.pp. Aber was genau sagt der Gesetzgeber dazu?

Er sagt, das die Mietkaution höchsten das dreifache der auf einen Monat anfallenden Miete betragen darf. Weiterhin, darf sie nicht als Pauschale oder als Vorauszahlung für angewiesen Betriebskosten berechnet oder einbehalten werden.

Einzig eine Ausnahme findet dann Bestätigung, wenn der Vermieter baulichen Veränderungen im Sinne der Geometriefreiheit zugestimmt hat oder, wenn bei bei dem Tod des Mieters, Haushaltsangehörige in den Mietvertrag eintreten.

Gezahlt wird die Kaution erst zu Beginn des Mietverhältnisses, oft noch vor ersten, fälligen Miete. Es ist nicht richtig, dass die Mietkaution bei Mietvertragsabschluss gezahlt wird. Viele Vermieter gewähren es aber auch, das die Mietkaution in 3 monatlich gleich Raten gezahlt werden kann.

Im Allgemeinen legt man eigens dafür bei seine Hausbank ein Mietkautionskonto an, welches eine 3 Monatige Kündigungsfrist hat. Mieter und Vermieter können sich jedoch auch auf eine andere Anlageform, die Zinsen oder Dividenden verspricht, einigen. Bedenken sie aber das Spekulationsrisiko, denn nach Ablauf des Mietverhältnissen gehört die Zinsen ihrem Vermieter und nicht Ihnen.

Der Vermieter darf nur dann auf das Mietkautionskonto zugreifen, wenn der Mieter seinen vertragliche nicht nachkommt oder sie verletzt. Das heißt im Klartext, wenn Miet- oder Nebenkosten nicht gezahlt sind. Bei geltenden Ansprüchen, kann sich der Vermieter als sehr wohl aus der Kaution bedienen oder auch die geschuldeten Zahlungen einklagen.
Bedient sich der Vermieter aus der Kaution, ist der Mieter verpflichtet, den bis zur Gesamthöhe fehlenden Betrag wieder aufzufüllen.

Ist das Mietverhältnis irgendwann beendet und es liegen keine Ansprüche des Vermieters vor, ist die Mietkaution innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurück zu zahlen,. Üblich sind 3 Monate bis hin zu 6 Monaten.

Gesetz dem Fall, dass das Haus verkauft wird, haftet der neue Besitzer (der Erwerber) des  Hauses für die Rückzahlung. dabei ist ganz gleich, ob er sie vom früheren Eigentümer erhalten hat oder nicht.

Ist dort nichts zu holen, kann sich der Mieter jedoch an den altern Vermieter wenden, denn auch er bleibt in der Pflicht. Wenn dort nichts zu holen ist, kann sich der Mieter an den alten Eigentümer halten – der Alteigentümer bleibt dennoch in der Pflicht.

Die gesetzlichen Regelungen zur Kaution finden Sie im BGB.

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von admin März 24, 2009 12:32