Die Räumungsklage – wenn der Mieter nicht ausziehen will (oder kann)
Eine Räumungsklage ist nicht so leicht durchzusetzen und kommt nur dann zum Einsatz wenn der Mieter nicht ausziehen will. Und die Gründe dafür können recht vielfältig sein.
Gibt ein Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Räume nicht frei, kann der Vermieter ein Herausgabe der Räume nur mittels einer Räumungsklage erzwingen. Denn das Mietrecht lässt es nicht zu, dass sich der Vermieter eigenmächtig in den Besitz der Wohnung bzw. auch der Räume bringt.
Daher wird der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst auffordern, die Mietwohnung zu räumen und die Schlüssel zu übergeben. Meist setzt er Vermieter dafür noch eine Frist, aber das ist eine reine Kulanzsache, der Vermieter ist dazu keinesfalls verpflichtet.
Eine Räumungsklage kann man unter besonderen Vorraussetzungen abwenden.
Wird der Mieter dann immer noch aktiv, wird der Vermieter beim zuständigen Gericht eine Räumungsklage erwirken. Und mit dieser sieht es für den Mieter düster aus.
Es gibt aber einige mildernde Umstände, die nicht außer Betracht gelassen werden dürfen:
Erfolgt die Räumungsklage infolge einer Kündigung die auf Zahlungsverzug beruht, kann der Wohnungsmieter die Räumung abwenden, wenn er die rückständige Miete bis zum Ablauf der gesetzten Frist tilgt, was die ausgesprochene Kündigung des Vermieters ungültig macht.
Ist die Kündigung jedoch wirksam, hat der Mieter nur noch eine Möglichkeit, die Räumung abzuwenden, wenn er mit seinem Vermieter eine Vereinbarung trifft, nach welcher dieser auf seinen Räumungsanspruch verzichtet.
Vermieter können sich übrigens hier ein Muster einer Räumungsklage runterladen.