Eigentümergemeinschaft: Was muss ich beim Stimmrecht beachten?
Bevor man sich eine Eigentumswohnung kauft, sollte man die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen genau lesen. Die Teilungserklärung ist beim Grundbuchamt hinterlegt und ist die Grundlage für die Eintragung des Wohnungseigentums in das Grundbuch. In der Teilungserklärung ist genau festgelegt, was zum Gemeinschaftseigentum gehört und was Sondereigentum ist und auch Art und Umfang der Nutzung. Sie ist für alle Wohnungseigentümer verbindlich.
Bei den Beschlüssen der Eigentümerversammlungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden, hat jeder Eigentümer in der Regel eine Stimme. Es gibt aber auch Abweichungen, wenn zum Beispiel gemäß Protokoll einer Eigentümerversammlung beschlossen wurde, die Stimmenanzahl nach Größe des Eigentumsanteils festzulegen. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen sind für alle Eigentümer bindend. Wenn man also eine Eigentumswohnung gekauft hat, dann stimmt man hiermit auch den Beschlüssen der letzten Eigentümerversammlungen zu. Für die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist in der Regel eine Hausverwaltung zuständig.
Der Hausverwalter hat die Pflicht mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Das ist sozusagen das Parlament der Wohnungsbesitzer. Es werden hier Anliegen vorgebracht wie zum Beispiel die Höhe der monatlichen Rückstellungen für Instandhaltungen; einigen ist sie zu hoch, manche würden auch mehr zahlen. Braucht das gemeinschaftliche Treppenhaus einen neuen Anstrich? Muss am Haus etwas saniert werden? Über alle diese Belange wird in der Eigentümerversammlung abgestimmt. Über manche Dinge muss einstimmig entschieden werden, bei anderen reicht aber auch der Mehrheitsbeschluss. Hier ist es wichtig die Protokolle und Beschlüsse der vorangegangenen Versammlungen zu kennen, damit man weiß ob ein Mehrheitsbeschluss ausreicht oder ob nur einstimmig beschlossen werden kann. Ist erst einmal eine Renovierung oder ein Bauvorhaben beschlossen worden, dann ist jeder Miteigentümer anteilig zur Zahlung verpflichtet. Ist die Instandhaltungsrücklage nicht ausreichend, dann muss jeder Miteigentümer den Anteil aus eigener Tasche zahlen.