Erheblicher Baulärm berechtigt zur Mietminderung
Berlin – Lärm ist ein Mietmangel. Das gilt auch für Baulärm. Selbst wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, kann ein Mieter die Miete mindern, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 309/19).
Darüber berichtet die Zeitschrift «Deutsche Wohnungswirtschaft» (Mai 2019) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Deutschland. Dauern die Bauarbeiten länger, muss eine einheitliche Minderungsquote ermittelt werden, selbst wenn die Lärmbelästigung nicht immer gleich ist.
In dem verhandelten Fall wurde in der Nachbarschaft der Mieterin eine Tiefgarage abgerissen und an der Stelle ein Hochhaus errichtet. Die Arbeiten dauerten von Juli 2015 bis September 2017. Die Mieterin wollte für diese Zeit die Miete mindern, die Vermieterin wollte das aber nicht akzeptieren. Daher landete der Streit vor Gericht.
Die Richter entschieden zugunsten der Mieterin. Sie hielten für die Zeit der Bauarbeiten eine Minderungsquote von 20 Prozent für angemessen. Der Lärm von der Baustelle sei ein Mangel. Die Minderungsquote müsse gerade bei Maßnahmen, die lange dauern aus Gründen der Prozessökonomie für den gesamten Zeitraum einheitlich geschätzt werden.
Die Ansprüche der Mieterin waren auch nicht wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels ausgeschlossen. Denn bei ihrem Einzug 1983 habe die Mieterin nicht wissen müssen, wie sich ihr Wohnumfeld langfristig entwickelt. Die Vermieterin habe zudem eine Vereinbarung getroffen, wonach sie für eventuelle Minderungsansprüche ihrer Mieter eine Ausgleichszahlung bekommt.
Fotocredits: Paul Zinken
(dpa/tmn)