Für Mieterhöhung ist Wohnfläche mitentscheidend
Berlin – Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es auch auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.
Ist im Mietvertrag eine größere Wohnfläche angegeben, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen. Auch eine zehn-prozentige Toleranzgrenze gibt es nicht mehr, befand der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 266/14).
Aber: Hält ein Mieter die Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsschreiben zur Wohnfläche für falsch, reicht es nicht aus, die Wohnungsgröße einfach zu bestreiten. Der Mieter muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht, warum er die Wohnflächenangaben für falsch hält, entschied ebenfalls der BGH (Az.: VIII ZR 181/16). Dem Mieter sei es zumutbar, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung überschlägig zu vermessen und eventuell abweichende Flächenwerte vorzutragen. Es genüge, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche zählen nach Angaben des Mieterbundes alle Räume innerhalb der Wohnung. Die Flächen von Zubehörräumen, wie Keller oder Garagen zählen nicht mit. Bei Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden die Grundflächen oft nur zu einem Viertel berücksichtigt. Bei älteren Mietverträgen – vor 2004 abgeschlossen – können die Flächen bis zur Hälfte angerechnet werden.
Grundflächen unter Dachschrägen oder Flächen mit geringer Raumhöhe dürfen nicht voll angerechnet werden. Das ist nur gerechtfertigt, soweit die Räume oder Raumteile eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern aufweisen. Raumteile mit einer lichten Höhe von einem Meter bis unter zwei Meter werden nur zur Hälfte angerechnet und Raumteile mit einer lichten Höhe von unter einem Meter überhaupt nicht.
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(dpa/tmn)