Gartenpflege kann Aufgabe der Mieter sein
Berlin – Ein Garten bietet Erholung. Allerdings bedeutet ein Garten auch Arbeit. In Mietshäusern stellt sich die Frage: Wer ist für die Pflege zuständig – Mieter oder Vermieter?
Die Antwort: Es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Finden sich dort Regelungen, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, so schuldet er diese auch.
Eine individuelle Vereinbarung zur Gartenpflege ist möglich. Wird jedoch nicht mehr als Gartenarbeit vereinbart, ist der Mieter nur zu einfachen Arbeiten verpflichtet, die weder besondere Fachkenntnis noch Zeitaufwand erfordern. Dies sind insbesondere das Rasenmähen, Unkraut zupfen oder das Laubharken im Herbst, entschied etwa das Landgericht Hamburg (Az.: 316 T 66/02).
Vereinbaren Mieter und Vermieter jedoch, dass auch umfangreichere Arbeiten übernommen werden sollen, so schuldet der Mieter auch diese. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass sie zeitaufwändig sind oder Kosten verursachen.
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(dpa/tmn)