Gerüst vor dem Haus: Was Mieter wissen müssen
Berlin – Sommer, Sonne, Balkon – besonders in Großstädten genießen viele Mieter in den warmen Monaten Sitzgelegenheiten im Freien. Doch was, wenn plötzlich ein Baugerüst die Aussicht versperrt und die gerade erst angepflanzten Blumen unter Baustaub verschwinden?
Überraschen dürfen Vermieter ihre Mieter mit solchen Maßnahmen nicht, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin im Interview. Schließlich kann ein Gerüst vor dem Fenster eine erhebliche Einschränkung sein.
Frage: Darf ein Baugerüst jederzeit aufgestellt werden?
Antwort: Nein, ich muss das als Vermieter immer ankündigen. Dabei muss man unterscheiden zwischen Instandhaltung und Modernisierung. Bei Modernisierung muss ich das langfristig, also spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform ankündigen.
Instandhaltungen, die kurzfristig akut sind, muss ich weniger langfristig ankündigen. Hier heißt es im Gesetz lediglich «rechtzeitig». Was rechtzeitig ist, hängt natürlich immer davon ab, wie lange ich planen kann. Ein paar Wochen oder Monate im Voraus sollte ich das Aufstellen des Gerüstes schon mitteilen, je nachdem, wie akut die Maßnahme ist. Wenn das eine Sofortmaßname ist, dann kann das Baugerüst auch mal relativ kurzfristig aufgebaut werden müssen.
Frage: Welche Rechte haben Mieter in einem solchen Fall?
Antwort: Natürlich ist das eine Beeinträchtigung der Mietsache. Ich kann ja möglicherweise den Balkon nicht benutzen oder muss wegen der Einbruchgefahr die Fenster geschlossen halten. Der Gebrauch ist also eingeschränkt, und dann ist auch die Miete gemindert.
Die Höhe der Mietminderung hängt von der Maßnahme und den Gegebenheiten ab. Es kann schon einen Unterschied machen, ob ich einen großen Balkon habe, den ich im Sommer auch immer viel nutze, oder einen kleinen Balkon. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle. Im Winter ist ein Gerüst weniger beeinträchtigend. Als Vermieter muss ist die Einschränkung auf ein Minimum reduzieren.
Frage: Muss ich meine Versicherung über das Gerüst informieren?
Antwort: Gesetzlich sind Sie dazu nicht verpflichtet, aber vertraglich in den meisten Fällen schon. Als Vermieter muss ich das der Gebäudeversicherung mitteilen, als Mieter der Hausratversicherung. Die Versicherungen haben oft entsprechende Klauseln in den Versicherungsverträgen, die eine Information über sogenannte Gefahrerhöhungen verlangen. Wenn Sie es nicht machen, und es passiert etwas, dann könnte es sein, dass Ihr Schutz gemindert wird.
Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)