Gewerbe Immobilien vermieten?

admin
von admin März 31, 2009 16:40

Überlegen sie, zu expandieren und sind nun auf der suche nach neuen Büroräumen, die sie Mieten können?

Ganz gleich ob sie nun eine Gewerbefläche anmieten wollen, oder zu vermieten haben, bei beiden gibt es einige Regelungen zu beachten. Auch wenn das hier keinesfalls den Notar oder einen anderen Ratgeber ersetzen kann, so ist das hier vielleicht als eine Art Leitfaden zu betrachten.

Es auch bei der gewerblichen Vermietung immer zwei Vertragsparteien, den Mieter und den Vermieter. In der Regel überlässt der Vermieter dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnis­ses einen Gegenstand (das Mietobjekt) gegen Entgelt.

Ein zweiseitiger Schuldvertrag, welcher durch beide Vertragsparteien mit beiderseitigen Willenserklärungen besiegelt wird und somit rechtsgültig wird.

So verpflichtet sich der Mieter den Gegenstand des Vertrages auch Vertragsgemäß zu nutzen und das vereinbarte Entgelt pünktlich und vollständig zu zahlen.

Doch es gibt Unterschiede zwischen der sog. Wohnraum-Vermietung und der

Vermietung von Gewerbe Immobilien.

Dazu zählt vor allem die Vermietung von Geschäftsräumen. Wobei Geschäftsräume sehr simpel definiert ist; Jeder Raum, der nicht zu sozialen Wohnzwecken vermietet ist, ist demzufolge ein Geschäftsraum. Geschäftsräume können alles sein, wo sich eine Dienstleistung anbietet, eine Handel floriert oder andere Umsätze erzielt werden.

Beide Parteien unterliegen im Übrigen keinerlei Abschlusszwang. Wohl gleich für den Vermieter aber wohl Zahlungskräftige Mieter von besonderem Interesse sind.

Die Gestaltung des Vertrages ist frei und beide Mietparteien können nach belieben Vereinbarungen treffen, wobei der Vermieter geeignete Vertragsbedingungen aushandeln kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es zwar auch, doch unterliegen sie den Grundsätzen des Treu und Glaubens im gewerbli­chen Mietrecht.

Auch der Mietpreis kann frei gestaltet werden, wobei man sich vielleicht vorher den Mietspiegel des eigenen Bundeslandes genau angucken sollte. Es herrscht also sonst quasi eine Mietpreisfrei­heit.

Auch die Kündigung ist nicht klar festgelegt. der Vermieter kann die Kündigung aussprechen, wann es ihm beliebt, es sei denn der Mietvertrag besagt etwas anderes. Also auch diese Aspekt unbedingt bedenken.

Alle tiefergehende Informationen holen sie sich besser bei dem Notar ihres Vertrauens, besonders deshalb, weil die Vermietung von Gewerbe Immobilien oft eine individuelle Angelegenheit ist.

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von admin März 31, 2009 16:40