Grunderwerbsteuer: Fällig beim Kauf eines Grundstücks
Die Grunderwerbsteuer muss bei jedem Kauf eines Grundstücks bezahlt werden. Sie wird entrichtet, sobald der Kaufvertrag rechtskräftig wird.
Die Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern erhoben. Die so eingenommenen Beträge werden dann an die jeweiligen Kommunen, in denen sich die Grundstücke befinden, weitergereicht. Wie die anderen mit dem Kauf von Grundstücken im Inland verbundenen Aktivitäten, hierunter fallen auch Tausch und Zwangsversteigerungen, findet auch ihre Regelung im Grunderwerbsteuergesetz.
Grunderwerbsteuer: Bundesländer können die Prozente selbst festlegen
Derzeit beträgt die Grunderwerbsteuer in Deutschland 3,5 Prozent von allen Ausgaben, die der Käufer hat, um das Grundstück zu erwerben. Ausnahmen vom Steuersatz bilden hierbei Hamburg, Berlin und Sachsen-Anhalt, wo er 4,5 Prozent beträgt. Laut dem Paragraphen 2a des Artikels 105 des Grundgesetzes haben aber die Länder auch die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
Wann auch immer ein Bundesland die Grunderwerbsteuer hoch setzt – wie jüngst in Sachsen-Anhalt und demnächst in Bremen – ist Kritik an der Tagesordnung. Während die Länder dadurch zwar eindeutig mehr Geld in die leeren Kassen bekommen, wird im allgemeinen beklagt, dass in einer Zeit, in der räumliche und berufliche Flexibilität verlangt wird, der Steuerzahler ein deutliches Nachsehen hat.
Beim Kauf eines Grundstücks ist der Steuersatz zu zahlen
Lediglich drei Ausnahmen ermöglichen das Umgehen der Grunderwerbssteuer: Zum einen, wenn der Kaufpreis nicht 2.500 Euro überschreitet, zum anderen, wenn das Grundstück geschenkt wird und man darauf wohnt und zum dritten, wenn man ein Grundstück als Miterbe erwirbt, um das Erbe zu teilen. In allen anderen Fällen ist die Grunderwerbssteuer innerhalb von vier Wochen, nachdem der Zahlungsbescheid nach dem Grundstückskauf durch das Finanzamt eintrifft, zu zahlen.