Katzenallergie des Nachbarn nicht immer Grund für Verbot
Berlin – Ein Vermieter darf nicht generell verbieten, dass seine Mieter Katzen halten. Er kann sich die Erlaubnis dazu jedoch im Mietvertrag vorbehalten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 168/12).
Ein Grund, einem Mieter die Katzenhaltung zu verbieten, kann die Katzenallergie eines anderen Mieters sein. Der Vermieter muss dann die Interessen des Katzenhalters gegen die des Allergikers abwägen. Sowohl Vermieter als auch Gerichte kommen dabei in gleich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Das Amtsgericht Hannover (Az.: 8611 76/86) und eine Abteilung des Amtsgerichts Köln (Az.: 210 C 103/12) entschieden, dass die Katzenallergie eines benachbarten Mieters kein Grund sei, die Erlaubnis der Katzenhaltung zu verweigern.
Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln (Az.: 219 C 565/87) sah das anders, genau wie das Landgericht München I (Az.: 34 S 16167/03). Im konkreten Fall wollte ein Mieter für seinen Sohn, der unter Panikattacken litt, aus therapeutischen Gründen eine Katze anschaffen. Dem entgegen stand das Interesse des Wohnungsnachbarn, der an allergischem Asthma erkrankt war.
Ist die Katzenhaltung im Haus erlaubt, berechtigt ein Stubentiger in der Nachbarwohnung einen Tierhaarallergiker nicht, die Miete zu mindern, entschied das Amtsgericht Arolsen (Az.: 2 C 18/07 (70)).
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(dpa/tmn)