Mieter darf mit Kaution keine Mietzahlungen begleichen
Berlin – Ein Mieter ist nicht berechtigt während des Mietverhältnisses über die Kaution zu verfügen. Deshalb darf er den Vermieter nicht auf die Kaution verweisen, wenn er eine Miete gar nicht oder nicht rechtzeitig zahlen kann.
Der Mieter hat erst nach dem Ende des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die Kaution, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Deshalb darf er auch nicht einfach nach der Kündigung seines Mietvertrages die Zahlungen einstellen und die Kaution «abwohnen». Sollte ein Mieter in Zahlungsverzug kommen, kann der Vermieter in Ausnahmefällen auf die Kaution zurückgreifen und die Mietzahlungen so begleichen. Dann hat er aber auch einen Anspruch darauf, dass der Mieter den Betrag wieder auffüllt.
Für den Mieter wird es dann oft teurer: Denn neben den ausstehenden Mieten, die er begleichen muss, können für den Zahlungsvollzug Zinsen anfallen – für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Mietzahlung und der Aufrechnung des Kautionsbetrages durch den Vermieter. Der Mieter muss diese Zinsen auf das Konto des Vermieters überweisen und zusätzlich den ausstehenden Betrag auf dem Kautionskonto begleichen. Die Kaution muss der Vermieter auf einem insolvenzsicheren Konto anlegen – also getrennt von seinem eigenen Vermögen.
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(dpa/tmn)