Mieter haben keine generelle Heizpflicht
Berlin – Für Mieter besteht keine generelle Heizpflicht. Sie dürfen bei Abwesenheit im Winter die Heizung ausschalten. Dabei müssen sie allerdings dafür sorgen, dass keine Schäden durch Einfrieren der Rohre entstehen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Der Vermieter dagegen muss dafür Sorge tragen, dass seine Mieter die Räume in der Heizsaison ausreichend beheizen können. Wenn die Wohnung über Einzelöfen oder eine Gasetagenheizung verfügt, muss er diese regelmäßig instandhalten. Eine zentrale Heizungsanlage muss so eingestellt sein, dass zumutbare Mindesttemperaturen gesichert sind.
Zur Höhe der Mindesttemperaturen gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Im Einzelfall sind sie im Mietvertrag vereinbart. Laut Rechtsprechung muss die Raumtemperatur zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des Folgejahres tagsüber bei 20 Grad liegen. Nachts darf sie nicht unter 16 Grad sinken.
Heizt der Vermieter trotz Aufforderung durch den Mieter nicht oder nicht ausreichend, kann dieser Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung und eventuell Schadenersatz geltend machen.
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(dpa/tmn)